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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotoarbeiten
§ 1 Auftragsannahme
Für Fotoarbeiten (mit Ausnahme von Fotoarbeiten mit digitalen Datenträgern,
für die andere AGB gelten) finden die nachstehenden AGB Anwendung.
Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform.
§ 2 Lieferzeit
Alle Aufträge der Kunden (Auftraggeber) werden bestmöglich und
kurzfristig ausgeführt. Kommt der Auftragnehmer mit der Auftragsdurchführung
in Verzug, so kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verzug
besteht nur in den Grenzen des § 6.
§ 3 Urheberrechte
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Annahmestelle / den Händler
(Auftragnehmer) über das Bestehen von Urheberrechten am Bildmaterial
aufzuklären. Werden infolge unterlassener oder wahrheitswidriger
Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrags Urheberrechte Dritter
verletzt, so haftet der Auftraggeber hierfür allein, es sei denn,
der Auftraggeber hat dies nicht zu vertreten. Im Rahmen seiner Haftung
stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer und dessen Labor vor Ansprüchen
Dritter frei und hat die dem Auftragnehmer und seinem Labor entstehenden
notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
§4 Mängelgewährleistung
(1) Mängelrügen müssen, soweit sie offenkundige Mängel
betreffen - unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Wochen nach Aushändigung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, geltend
gemacht werden.
(2) Geschmackliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar. Weicht
eine Nachbestellung von einer Erstlieferung ab, so berechtigt dies nur
dann zu einer Beanstandung, wenn die Nachbestellung Mängel aufweist.
Weicht eine mangelfreie Nachbestellung von einer Erstlieferung ab, so
berechtigt dies auch dann nicht zu einer Beanstandung, wenn für die
Nachbestellung Musterbilder der Erstlieferung zur Verfügung gestellt
wurden.
(3) Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
es sei denn
- der Auftragnehmer hat einen Mangel arglistig verschwiegen,
- der Auftragnehmer hat eine Garantie für die Beschaffenheit
des Bildmaterials übernommen,
- der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
haben sich fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich,
verhalten und es handelt sich um einen Schaden, der durch eine zumutbare
und übliche Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann, um eine
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um eine wesentlichen
Vertragspflicht, deren einfach fahrlässige Verletzung den Vertragszweck
gefährdet.
Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, daß keiner
der vorgenannten Fälle der leichten Fahrlässigkeit, keine grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
§5 Rücknahmen
Labortechnisch nicht einwandfreie Fotos werden zurückgenommen und
gutgeschrieben. Die Rücknahme und Gutschrift von labortechnisch einwandfreien
Fotos ist ausgeschlossen.
§6 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen,
die nicht in einem Mangel des Bildmaterials bestehen, besteht nur bei
grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Handeln die
vorgenannten Personen fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich, so haftet der Auftragnehmer nur, soweit die Haftung
- einen Schaden, der durch eine zumutbare und übliche Haftpflichtversicherung
abgedeckt werden kann,
- eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
- eine wesentliche Vertragspflicht, deren einfach fahrlässige Verletzung
den Vertragszweck betrifft.
§ 7 Aufbewahrung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Bildmaterial alsbald nach dem
vorgesehenen Fertigstellungstermin abzuholen. Das fertiggestellte Bildmaterial
und das zur Bearbeitung übergebene Material werden für 6 Monate
ab dem tatsächlichen Fertigstellungstermin bei der Annahmestelle
/ Händler aufbewahrt.
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